Gremien an der Theologischen Fakultät
Aufbau und Struktur
Statusgruppen
Fakultätsrat
Grundordnung §16 der Fakultätsrat
(1) Der Fakultätsrat ist zuständig für die in § 25 Abs. 1 LHG genannten
Angelegenheiten. Darüber hinaus ist der Fakultätsrat unbeschadet der
Zuständigkeiten des Senats zuständig für
1. das Benehmen zum Vorschlag zur Besetzung der
Berufungskommissionen sowie die Zustimmung zu den
Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen gemäß § 48
Abs. 4 LHG,
2. die Beschlussfassung über Vorschläge zur Verleihung und zum
Widerruf der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“,
Honorarprofessor, Gastprofessor sowie Ehrendoktor,
3. die Beschlussfassung über Entwürfe von Satzungen für die
Verwaltung und Benutzung von Universitätseinrichtungen der
Fakultät einschließlich Gebühren i.S.d. § 19 Nr. 10 LHG,
4. die Beschlussfassung über Entwürfe von Promotions- und
Habilitationsordnungen, Zulassungsordnungen sowie Studien- und
Prüfungsordnungen.
(2) Dem Fakultätsrat gehören an
1. kraft Amtes
a) die Mitglieder des Fakultätsvorstands,
b) bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zur
Fakultät gehören. Hat die wissenschaftliche Einrichtung eine
kollegiale Leitung, so ist von dieser ein Sprecher als Mitglied des
Fakultätsrats zu bestellen. Sind der Fakultät mehr als fünf
wissenschaftliche Einrichtungen zugeordnet, so bestimmt der
Senat, in welcher Reihenfolge die Leiter der wissenschaftlichen
Einrichtungen Mitglied des Fakultätsrats werden.
2. auf Grund von Wahlen 16 stimmberechtigte Mitglieder, davon
a) sechs Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der
Universität tätig sind,
b) vier Vertreter des Wissenschaftlichen Dienstes i.S.d. § 5 Nr. 2,
c) fünf Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie
d) ein Vertreter der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d.
§ 5 Nr. 4.
§§ 10 Abs. 3, 27 LHG bleiben unberührt.
(3) Die Fakultät kann durch Beschluss des Fakultätsrats alternativ zu Abs. 1
einen Großen Fakultätsrat einrichten. Sofern ein Großer Fakultätsrat
eingerichtet wird, obliegen ihm die Aufgaben des Fakultätsrats. Dem
Großen Fakultätsrat gehören an
1. kraft Amtes
a) die Mitglieder des Fakultätsvorstands,
b) alle hauptberuflichen Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1 der
Fakultät,
2. auf Grund von Wahlen nach vorheriger Festlegung durch den
Fakultätsrat
a) sechs bis acht Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3,
b) vier oder fünf Vertreter des Wissenschaftlichen Dienstes i.S.d. § 5
Nr. 2 sowie
c) bis zu drei Vertreter der Mitarbeiter in Administration und Technik
i.S.d. § 5 Nr. 4.
§ 10 Abs. 3 LHG bleibt unberührt.
(4) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
LHG § 25 Fakultätsrat
(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der
Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Er nimmt zu
Berufungsvorschlägen Stellung, sofern nicht die Grundordnung
auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende
Beteiligungsrechte vorsieht. Der Zustimmung des Fakultätsrats
bedürfen:
1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen
der Fakultät,
3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die
Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen
Studienkommission.
(2) Dem Fakultätsrat gehören an
1. kraft Amtes
a) die Mitglieder des Fakultätsvorstands,
b) nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiter
von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der
Fakultät zugeordnet sind,
2. auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte
Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden,
davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende;
das Nähere regelt die Grundordnung.
Die nichtstudentischen Mitglieder haben die gleiche
Amtszeit, wie sie nach § 24 Abs. 3 für den Dekan festgelegt
ist. Die hauptberuflichen Professoren der Fakultät
können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.
(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend
von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2 sowie
Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Professoren
der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs
Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen
zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).
(4) An den Fakultäten wird eine Fachschaft als studentischer
Ausschuss des Fakultätsrats gebildet, die aus
sechs Mitgliedern besteht. Die jeweiligen studentischen
Fakultätsratsmitglieder gehören diesem als Amtsmitglieder
an; die Wahl der weiteren Mitglieder regelt die
Grundordnung. Die mit den meisten Stimmen gewählten
studentischen Mitglieder sind Sprecher und stellvertretende
Sprecher dieses Ausschusses. Die Fachschaft
nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten
der Studierenden sowie die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 auf
Fakultätsebene wahr. Aus den Fachschaften wird ein
Fachschaftsrat gebildet, dem mit beratender Stimme die
Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses
(AStA) angehören. Der Vorsitzende des AStA beruft den
Fachschaftsrat ein und leitet ihn. Der Fachschaftsrat
erörtert fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten,
die sich aus der Mitarbeit der studentischen Vertretung in
den Gremien ergeben, und berät den AStA bei der Erfüllung
von dessen Aufgaben. Er hat das Recht, im Rahmen
seiner Befugnisse Anträge an die zuständigen Kollegialorgane
zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den
Anträgen zu befassen.
Protokolle:
Studienkommission
LHG § 26 Studienkommissionen; Studiendekane
(1) Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium
zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission,
der höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende,
von denen einer Mitglied des Fakultätsrats
oder der Fachgruppe sein soll, angehören. Der Fakultätsvorstand
bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission
für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung
zu einer oder mehreren Fakultäten entscheidet bei
fakultätsübergreifenden Studienkommissionen der Vorstand.
Den Vorsitz einer Studienkommission führt der
Studiendekan. Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen
bestimmt der Vorstand, welcher Studiendekan
den Vorsitz führt.
(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultätsund
studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet
werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben
die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Abs. 3 für den Dekan
festgelegt ist; an den Kunsthochschulen gilt für deren
Amtszeit die für Senatsmitglieder in § 19 Abs. 2 Satz 2.
(3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es
insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von
Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung
der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel
zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß
§ 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik
mitzuwirken.
(4) Zum Geschäftsbereich des Studiendekans gehören
die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben,
die ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen
sind. Der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes
und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken,
das mit den Studien- und Prüfungsordnungen
übereinstimmt. Er bereitet die Beschlussfassung über die
Studien- und Prüfungsordnungen vor. Er koordiniert die
Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden
im Studien- und Prüfungsbetrieb.
(5) Studierende haben das Recht, den zuständigen Studiendekan
auf Mängel bei der Durchführung des Lehrund
Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften
der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen
und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen
Studienkommission zu beantragen. Antragsteller sind
über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.
Protokolle:
Studiengebührenverteilungskommsion
Die von den Studiengebühren finanzierten Projekte finden Sie hier
Informationenen der Universität
Protokolle: